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   OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23   

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OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19890)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.04.2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19890)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. April 2023 - 10 U 33/23 (https://dejure.org/2023,19890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 312b Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356 Abs 1 BGB, § 356 Abs 3 S 2 BGB
    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherbau- sowie eines Planungsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGB ; Abschluss eines Verbraucherbauvertrages nebst Zusatzvertrag über Planungsleistungen bei Ausübung des Rücktrittsrechts; Widerrufsrecht bei Abschluss eines Planungsvertrags außerhalb von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrecht gemäß § 650i BGB; Abschluss eines Verbraucherbauvertrages nebst Zusatzvertrag über Planungsleistungen bei Ausübung des Rücktrittsrechts; Widerrufsrecht bei Abschluss eines Planungsvertrags außerhalb von ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1175
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Eine Widerrufsbelehrung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden auszulegen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25).

    Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25), sofern der von der Rechtslage bzw. der Musterbelehrung abweichende Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

    Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25), sofern der von der Rechtslage bzw. der Musterbelehrung abweichende Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

    Die Beklagte macht zwar zutreffend geltend, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25), sofern der von der Rechtslage bzw. der Musterbelehrung abweichende Hinweis nicht geeignet ist, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11).

  • LG Gießen, 05.04.2023 - 3 O 152/22
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

  • BGH, 16.03.2023 - VII ZR 94/22

    Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Damit reicht es nicht aus, einen Erfolg zu versprechen, der auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt ist, wie dies bei der Verpflichtung zur Herstellung eines einzelnen Gewerks (BGH, Urteil vom 16. März 2023 - VII ZR 94/22 Rn. 17 f.), aber auch bei der Verpflichtung zur Erstellung der Genehmigungsplanung der Fall ist.
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Eine Widerrufsbelehrung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden auszulegen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12 -, juris Rn. 34; Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris Rn. 25).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Angesichts der Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung wird damit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sondern konkludent die Aufrechnung erklärt (BGH NJW 1962, 1715, 1718; RGZ 85, 108, 110).
  • RG, 26.05.1914 - III 62/14

    Zurückbehaltung; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Arglisteinrede

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Angesichts der Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung wird damit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, sondern konkludent die Aufrechnung erklärt (BGH NJW 1962, 1715, 1718; RGZ 85, 108, 110).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment insoweit eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände umso geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, juris Rn. 43 f.; OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2021 - I-22 U 13/20 -, juris Rn. 15).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 10 U 33/23
    Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment insoweit eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände umso geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 -, BGHZ 146, 217-228, juris Rn. 43 f.; OLG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2021 - I-22 U 13/20 -, juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20

    Anspruch auf Herausgabe eines Versteigerungserlöses Berechtigung zum Verkauf von

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